BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 42 - 54 / 11 vom 5 . Ju l i 20 11 in dem I nsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5 . Ju l i 2011 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für Rechtsbeschwerden gege n die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2011 (Aktenze i chen 11 T 44/11, 11 T 45/11, 11 T 46/11), vom 16. Februar 2011 (Aktenze i- chen 11 T 35/11, 11 T 36/11, 11 T 37/11, 11 T 48/11) und vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 318/10, 11 T 33/11, 11 T 34/11, 11 T 16/11, 11 T 17/11, 11 T 18/11, 11 T 43/11, 11 T 47/11) sowie das Schreiben des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof dürfte keine Sachentsche i- dung treffen, weil alle Rechtsbeschwerden bereits unstatthaft oder unzulässig w ä ren. Daraus, dass die Mehrzahl der angegriffenen Beschlüsse keine Da r- stellung des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält, ergibt sich entgegen 1 2 - 3 - der Auffassung des Schuldners kein Zulässigkeitsgrund. Lediglich solche B e- schlü s se, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen S achve r halt, über den entschieden worden ist, wiedergeben (BGH, Beschluss vom 5 . Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 Rn. 5 mwN). Gegen diej e- nigen der angegriffenen Beschlüsse, die keine Sachverhaltsdarstellung en t- halten, ist die Rechtsbeschwerde von v ornherein unstatthaft. Im Einzelnen gilt insofern das Nachstehende. D ie Behauptung des Schuldners, den angegri f- fenen Beschlüssen lasse sich nicht entnehmen, welche sofortige B e schwerde vom Landgericht unter welchem Aktenzeichen be schieden worden sei, ist u n- zutreffend. 1. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 44/11) Das Amtsgericht hatte die Erinnerung des Schuldners gegen einen Au f- rechnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30. September 2010 zurückgewiesen, weil es diesen Besc heid nicht als Zwangsvollstreckung s- maßnahme ansah. Das Landgericht hat die Entscheidung bestätigt. Eine Recht s beschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur stat t- haft, we nn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das B e- schwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (er s- te) sofortige B e schwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugel assen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstr e- ckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 5). § 793 ZPO eröffnet g e- gen Entscheidungen, die im (Einzel - )Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündl i che Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hing e gen die Rechtsbeschwerde. Das La ndgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 15. Fe b ruar 2011 auch nicht zugelassen. 3 4 - 4 - 2. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 45/11) Der Schuldner hatte " Erinnerung " gegen eine Zahlungsaufforderung des Landkreises K . wegen eines Bußgeldes nebst Androhung der Zwangsvollstreckung eingelegt, die er für einen Verstoß gegen das Vollstr e- ckung s verbot gemäß § 89 InsO hielt. Das Amtsgericht hatte die Erinnerung als unstatthaft verworfen. Das Landgericht hat diese Entsc heidung be s tätigt. Eine Rechtsbeschwerde wäre aus den zu Ziffer 1 genannten Gründen wied e- rum unstatthaft. Das Amtsgericht hat auch insoweit als besonderes Vollstr e- ckungsgericht entschieden. 3. Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 46/1 1) Dieser Beschluss betrifft eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 9. November 2010 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. W e der bestimmt im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO das Gesetz, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch hat das Landgericht sie zug e- lassen. Schon die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil ein Beschwe r- defü h rer durch einen Nichtabhilfebeschluss gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht z usätzlich b e schwert wird. 4. B eschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 35 /11) Dieser Beschluss betrifft die Ablehnung der Beiordnung eines Recht s- anwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO. Eine Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft, weil dem Schuldner gemäß § 4d Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beior d nung zusteht. Die Rechtsbeschwerde wäre dennoch unzulässig, weil kein Zulässi g- keitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 InsO vorgetragen oder ers ichtlich ist. Insb e- sondere ist die se Beschwerdeentscheidung entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachve r halts als auch mit einer Begründung versehen . 5 6 7 8 9 10 - 5 - 5. Beschluss des Landgerichts vom 16. Fe bruar 2011 (11 T 36/11) Dieser Beschluss betrifft die Anordnung der Durchführung des Schlus s- termins. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Die Befugnis zur Recht s- beschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, B e- schluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZI n sO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Pfor z heim vom 16. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerd e ist nicht statthaft g e wesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmi t tel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrüc klich vo r- sieht. Das trifft auf die Bestimmung eines Schlusstermins gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu. 6. Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 37/11) Dieser Beschluss betrifft die vom Insolvenzgericht abgelehnte Einse t- zung ei nes Gläubigerausschusses und die abgelehnte Einberufung einer Gläubige r versammlung sowie die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem vor dem Arbeitsgericht Pforzheim am 19. September 2008 zum A k- tenzeichen 5 CA 330/08 geschlossenen Ve rgleich. Eine Rech tsbeschwerde wäre hinsichtlich aller drei Entscheidungen wiederum unstatthaft. Wie die I n- stanzgerichte zutreffend erkannt haben, gesteht die Inso l venzordnung dem Schuldner kein eigenes Recht zur Beantragung eines Gläubigerau s schusses oder einer Gläubigerve rsammlung zu und eröffnet ihm daher auch nicht die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnung dahingehender Anregungen. Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist auch eine Recht s b e- schwerde u n statthaft. Über die Bestimmung des pfändbaren Einkomme ns aus dem Vergleich hat das Amtsgericht wiederum als besonderes Vollstr e- ckungsgericht entschieden. Insofern wird auf die Ausführungen zu 1. verwi e- sen; das B e schwerdegericht hat auch insofern die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 11 12 13 14 - 6 - 7. Beschluss des Lan dgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 48 /11) Der Schuldner hatte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Pfor z heim erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre u n- st atthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorli e- gen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gese t- zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Able h- nungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere G e- richt zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Landg e- richt bereits en t schieden. Es hat dabei die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ausdrücklich abgelehnt. 8. B eschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 318 /1 0 ) Mit diesem Beschluss hat das Landgericht eine Untätigkeitsbeschwe r- de des Schuldners vom 20. September 2010 verworfen. Eine dage gen geric h- tete Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls un zulässig . Es kann dahinstehen, o b und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsb e- schwerde übe r haupt in Betracht kommt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 567 Rn. 21 mwN ), an welches Gericht sie gegebenenfalls zu ric h ten ist und ob darüber hinaus auf den gleichen Sachverhalt sodann eine Rechtsbeschwe r- de gestützt werden kann. Jedenfalls fehlte es einer Rechtsbeschwerde an Z u- lässigkeitsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Fall völ lig unzumutb a- rer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung liegt offensich t- lich nicht vor. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 22. August 2008, mit der er sich gegen Vollstreckungsandrohungen wegen rückständiger Krankenversic herungsbeiträge wandte, binnen vier Tagen bea r- beitet und lediglich seine Zuständigkeit verneint. 9. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 16 - 18/11) Dieser Beschluss betrifft drei sofortige Beschwerden, die der Schuldner gegen Nicht abhilfebeschlüsse des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. Deze m- 15 16 17 18 19 20 - 7 - ber 2010 sowie vom 12. und 13. Januar 2011 eingelegt hatte. Eine Rechtsb e- schwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwi e sen. 10. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 201 1 (11 T 33/11) Der Schuldner hatte auch die Richterin am Amtsgericht K . erfol g- los wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige B e- schwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 57 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Au s- führu n gen zu 7. wird verwiesen. 11. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 34/11) Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft, weil schon die sofortige Beschwerde uns tatthaft war. Sie richtete sich gegen ein bloßes Informationsschreiben des Amtsgerichts, das keinerlei den Schuldner b e schwerende Entscheidungen enthielt. 1 2 . Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 4 3/11) Das Amtsgericht hat die Ver gütung der weiteren Beteiligten in Höhe der Mindestvergütung gemäß § 13 Abs. 3 InsVV nebst Auslagen festgesetzt, o h- ne den Schuldner zuvor anzuhören, das Landgericht hat die dagegen geric h- tete sofortige Beschwerde durch den angegriffenen Beschluss zurückgew i e- sen. Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch e r- sichtlich sind. Die se Beschwerdeentsche idung ist entgegen dem Vorbringen im Pr o zesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen. Im Übrigen ist sie rechtlich zutreffend. Das gilt auch, soweit das Landgericht von der Heilung eines e t waigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren ausgegangen ist ( vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 9 f). 21 22 23 24 25 26 - 8 - 13. Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 47/11) Dieser Beschluss betrifft wied erum eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pfor z- heim vom 9. November 2010, betreffend seine sofortige Beschwerde vom 6. August 2010, eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwi e sen. 14. Schreiben des Landgerichts vom 27. Mai 2011 Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2011 hat es das Landgericht abg e- lehnt, über Befangenheitsanträge zu entscheiden, die der Schuldner in jedem der vorbezeichne ten Beschwerdeverfahren nach Erhalt der Beschwerdeen t- scheidu n gen gestellt hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Wird ein in zweiter Instanz tätiger Richter abgelehnt, ist gegen die das Gesuch z u- rückweisende Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde, nic ht aber die sofo r- tige Beschwe r de statthaft, die Rechtsbeschwerde jedoch auch nur, wenn sie g e mäß § 574 Abs. 2 ZPO vom zweitinstanzlichen Gericht zugelassen worden 27 28 29 30 - 9 - ist (BGH , B e schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294). Kayser Gehrle in Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.11.2010 - 3 IK 40/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.2011 - 11 T 44/11 -
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