BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, ihm f374r die Durchf374hrung eines Be-schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abwei-chung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurech-nungszusammenhangs (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Kl344- 1 - 3 - gers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Be-klagten ber374cksichtigt wurde, ist nicht dargetan. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 10.01.2006 - 18 O 127/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2006 - 28 U 38/06 -
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