BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/08 vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Kl344gers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kl344ger erf374llen k366nnen; es hat vielmehr angenommen, der Kl344ger habe zugleich f374r seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teil-genommen habe. Die Verteilung der prim344ren und sekund344ren Darlegungs- 1 - 3 - und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 04.07.2006 - 1 O 47/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 U 108/06 -
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