BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a Abs. 1, 247 287 Abs. 1, 247 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren f374r einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versa-gungsgrundes f374r die Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abge-lehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht er366ffnet worden und der An-trag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist l344uft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r das beab-sichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gew344hren, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008, rechtskr344ftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO offensichtlich vorliege, und wies den Er366ffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab. 1 - 3 - Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, Stundung der Ver-fahrenskosten und Restschuldbefreiung. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2009 die Antr344ge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zur374ckgewiesen sowie den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab-gewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner pers366nlich Rechtsbeschwerde einge-legt und beantragt, ihm f374r das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe zu gew344hren. 3 II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (247 114 Abs. 1 ZPO, 247 4 InsO) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden m374ssen. 4 1. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig ist, wenn er inner-halb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09, z.V.b.) hat der Senat diese Grunds344tze auf den Fall 374bertragen, dass der Restschuldbefreiungsan- 5 - 4 - trag der Schuldnerin in einem fr374heren Verfahren als unzul344ssig verworfen wor-den ist. Auch in diesem Fall gilt f374r den Schuldner die dreij344hrige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Verwerfung des Restschuldbe-freiungsantrages zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7). Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat ent-schieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Rest-schuldbefreiung im ersten Verfahren nach 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Ver-m366gensverschwendung versagt worden ist (IX ZB 257/09, z.V.b.). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor. 2. Diese Grunds344tze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO besteht ein Bed374rfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, w374rden die Gerich-te in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versa-gung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsantr344ge stellen k366nnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff). 6 Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die bean-tragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen f374r die Versagung der Restschuldbefreiung analog 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO versagt, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels 7 - 5 - Masse gem344337 247 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbe-freiung gegenstandslos geworden ist. Da die Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskr344ftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen. 8 3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses zutreffend als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgewiesen worden. 9 - 6 - III. Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-den ist, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, 247 4 InsO. 10 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 65 IK 35/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 7 T 148/09 -
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