BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/10 vom 9. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung gegen den genann-ten Beschluss werden als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbe-schwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die vorge-nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist ge-gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit 1 - 3 - der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-dr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-zessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht-zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer-de vor. Die Anh366rungsr374ge ist gem344337 247 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Ge-richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gem344337 247 321a Abs. 4 ZPO ausschlie337lich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsm366g-lichkeit - zu bescheiden. Deshalb war zur Entscheidung 374ber Anh366rungsr374gen im vorliegenden Verfahren ausschlie337lich das Oberlandesgericht zust344ndig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt f374r die Gegenvorstellung. 2 - 4 - Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gr374nden keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 02.02.2010 - 4 O 11/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 25 W 108/10 -
Full & Egal Universal Law Academy