BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 46/06 vom 28. Juni 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner in seinem Anschreiben vom 23. Mai 2006 hinreichend deutlich auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen. Aus den gew344hlten Formulierungen ("m374ssen Sie" und "nur") musste sich erschlie337en, dass bei Nichteinhaltung der angef374hrten Fristen ein versp344teter Restschuldbe- 1 - 3 - freiungsantrag keine Ber374cksichtigung mehr finden wird. Jedenfalls der Schuld-ner als Steuerberater konnte hier374ber nicht im Zweifel sein. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 36 IN 59/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 T 130/06 -
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