BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 46/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RPflG 247 8 Abs. 4, 247 11 Abs. 2 Trifft der Rechtspfleger 374ber eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be-schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen-stand der urspr374nglichen Beschwerde auch die 374ber eine Abhilfeentschei-dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - AG Hildesheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. September 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren er-366ffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli 2007 zu einem Anh366rungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - Rechts-pflegerin - die Kostenstundung durch Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei 1 - 3 - dem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Beschwerde einschlie337lich des Wiedereinsetzungsan-trags zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 30. Sep-tember 2008 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Auf dessen Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdef374hrer am 2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise einer au337erordentlichen Beschwerde, beantragt. 2 II. Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO). 3 1. Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem Schuldner nach 247 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG auch, wenn - wie im Streitfall - die Entscheidung im er366ffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (247 18 Abs. 1 RpflG) ergangen ist (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4d Rn. 3, 9; Jaeger/ Eckardt, InsO 247 4d Rn. 7). 334ber die sofortige Beschwerde entscheidet nach 247247 567, 568 ZPO das Landgericht als Beschwerdegericht (Jaeger/Gerhardt, 4 - 4 - aaO 247 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet gem344337 247 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4d Rn. 12; Jaeger/Eckardt, aaO 247 4d Rn. 35). 2. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatt-haft, weil bislang eine Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber seine so-fortige Beschwerde nicht ergangen ist (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 7 Rn. 17) und eine "Sprungrechtsbeschwerde" gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung ausscheidet (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). Zwar kann der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 6 Rn. 45; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 6 Rn. 21, 36). H344lt er die sofortige Be-schwerde hingegen f374r unbegr374ndet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). Ebenso ist zu ver-fahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzul344s-sig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 572 Rn. 7; M374nchKomm-ZPO/ Lipp, 3. Aufl. 247 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdege-richt und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. 5 3. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn die Rechtspflegerin - wof374r zumindest der 344u337ere Anschein spricht - endg374ltig 374ber die sofortige Beschwerde befinden wollte. 6 a) In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruch-nahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse nach 247 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; OLG M374nchen RPflG 2000, 98 f; Roth in Bassenge/Roth, RPflG 11. Aufl. 247 8 Rn. 4). Die 7 - 5 - gleichwohl existente und daher anfechtbare (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem Landgericht als zust344ndigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299). b) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - 374ber eine Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechts-pflegerin bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richti-gen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen w344re (BGHZ 98, 362, 364 f; 152, 213, 216). Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch 374-ber den nicht selbst344ndig anfechtbaren (OLG Celle OLGReport 2006, 462; Z366l-ler/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden (M374nchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. 247 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen die Ausgangsentscheidung er366ffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihm zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidri-gen T344tigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht f374r die Alternative einer Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdef374hrer kann die Vorlage an das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzureichen (Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 572 Rn. 7). 8 - 6 - 4. Nach R374ckgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung 374ber die sofortige Beschwer-de des Schuldners zu veranlassen. 9 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanz: AG Hildesheim, Entscheidung vom 12.09.2008 - 50 IN 128/06 -
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