BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 46/09 vom 11. Februar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. November 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung 374ber die Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegten beiden Obliegenheits-verletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht ber374hrt. 1 1. Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gest374tzt, dass der Schuldner seinen nach L. verlegten Wohnsitz monatelang dem Treuh344nder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuh344nder fr374here Wohnsitz344nderungen des Schuldners trotz ord-nungsgem344337er Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch vers344umt, seinen nach L. verlegten Wohnsitz dem 2 - 3 - Treuh344nder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverz374gliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfol-gen hat (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gest374tzt werden. 2. 334berdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbst344n-dig t344tige Schuldner der aus 247 295 Abs. 2 InsO folgenden Obliegenheit nicht gen374gt hat, die Insolvenzgl344ubiger durch Zahlungen an den Treuh344nder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverh344ltnis eingegangen w344re. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbst344ndig tragenden Erw344gung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 a.E., Beschl. v. 29. September 2005 226 IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 IN 151/02 - LG Landau, Entscheidung vom 11.11.2009 - 4 T 63/09 -
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