BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 46/10 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Einle-gung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 23. September 2010 wird abge-lehnt. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss w344re unstatt-haft. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht 374ber die Geh366rsr374ge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verk374ndete Beschwerdeentscheidung 374ber das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung 374ber eine Geh366rs-r374ge ist gem344337 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein au337ergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die 334berpr374fung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchk366r-per zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 1982 - IVa ZB 5/82, 2 - 3 - VersR 1982, 598). Die Entscheidung 374ber eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur 334berpr374fung durch eine h366here Instanz gestellt werden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -
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