BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 47/08 vom 3. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Ver-fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivil-kammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu gew344hren, wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 1 Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortf374h-rung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) gef374hrten Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses Verfahrens wegen Massearmut (247 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuld-ner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zur374ckgenommen hat. 2 - 3 - Abschriften (Photokopien) aus der Akte k366nnen nur gegen Entrichtung eines die Auslagen deckenden Antrages (247 17 Abs. 2 GKG) erteilt werden. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -
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