BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 47/09 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 4. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Die angefochtene Ent-scheidung des Landgerichts wurde der Schuldnerin am 23. November 2009 zugestellt, die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief folglich am 23. Dezember 2009 ab (247 4 InsO, 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 2. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Be-schwerdefrist (247 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 3 - 3 - a) Zwar ist einer Partei, welche nicht 374ber die finanziellen M366glichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verf374gt, Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsmittelfrist zu gew344hren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei inner-halb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber diesen Antrag ohne Verz366gerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur gen374gt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnissen nebst der erforderlichen Belege (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - V ZA 14/08, bei juris Rn. 3). Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschlie337lich der Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse am 21. Dezember 2009 vor-ab per Telefax 374berspielt hat, die entsprechenden Belege jedoch erst am 24. Dezember 2009 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof einge-gangen sind. 4 b) Die Beif374gung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil 374ber das Verm366gen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. 5 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abh344ngt (247 115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den Er366ffnungsgr374nden f374r ein Insolvenzverfahrens (247247 17 ff, 26 InsO). Das pf344ndungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Ver-f374gung verbleibt (247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 850c ZPO), entspricht auch nicht 6 - 4 - demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht f374r die Kosten der Prozessf374hrung einzusetzen ist (247 115 Abs. 1 ZPO). Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des An-tragstellers bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Vorausset-zungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; LAG Schleswig-Holstein, ZVI 2008, 456; KG, NJOZ 2008, 533; LAG Schleswig-Holstein, ZInsO 2009, 2261, 2262). Die Bed374rftigkeit ist im Prozesskostenhilfe-verfahren daher auch dann im Einzelfall zu pr374fen, wenn 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. c) Die versp344tete Vorlage der Belege durch die Schuldnerin ist auch nicht ausnahmsweise unsch344dlich. 7 Enthalten die Antworten des Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse L374cken, so ist Wiedereinsetzung in eine vers344umte Frist dennoch zu gew344hren, wenn der An-tragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die L374cken auf andere Weise geschlossen oder Zwei-fel beseitigt werden k366nnen, etwa aufgrund der beigef374gten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Ge- 8 - 5 - richt bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vor, aus welchen sich die Angaben zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Antragstellerin h344tten 374berpr374fen lassen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 IN 105/08 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 T 92/09 -
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