BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 48/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil-kammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 2 - 3 - 96; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der Versto337 gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger beeintr344chtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zur374ckhalten der vom Treuh344nder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gl344ubigerinteressen nachhaltig zu beeintr344chtigen; dies gen374gt. 2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angefor-derten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverst366337e bewertet. Dies ist eine zul344ssige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist. 3 Dr. Gero Fischer Vill Richter am BGH Cierniak ist nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 IN 16/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 13 T 80/06 -
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