BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 48/10 vom 10. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldnerin auf Wie-dereinsetzung in die vers344umte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (247 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 1 Einer Partei, welche nicht 374ber die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verf374gt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine vers344umte Frist gew344hrt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber diesen Antrag ohne Verz366gerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur gen374gt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, entsprechende Belege beizuf374gen, entf344llt auch nicht deshalb, weil 374ber das Verm366gen des Antragstellers ein In-solvenzverfahren anh344ngig ist (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts der Schuldnerin am 2. Oktober 2010 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einle-gung einer Rechtsbeschwerde (247 4 InsO, 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. November 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollst344ndiges Pro-zesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat die Schuldnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag am 29. Oktober 2010 und damit noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax 374berspielt. Die in dem sechsseitigen Schriftsatz in Bezug genommene Erkl344rung der Schuldnerin 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die ebenfalls in Bezug genommenen Belege zu dieser Erkl344rung sind jedoch s344mtlich erst dem Origi-nalschriftsatz beigeschlossen worden, welcher am 3. November 2010 und da- 3 - 4 - mit nach Fristablauf auf dem Postweg beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 17.09.2010 - 7b IK 20/09 - LG Trier, Entscheidung vom 30.09.2010 - 6 T 92/10 -
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