BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 49/08 vom 24. September 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 27. Oktober 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Antragsteller, ein ehemals selbst344ndiger Maler und Lackierer, hat am 13. Mai 2008 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung beantragt. Das von ihm vorgelegte Forderungsverzeichnis wies 19 Gl344ubiger aus, darunter die Berufsgenossenschaft. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts hat der - anwaltlich vertretene - Schuldner die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Regel-insolvenzverfahrens l344gen nicht vor, weil die Forderung der Berufsgenossen-schaft keine Forderung aus einem Arbeitsverh344ltnis im Sinne des 247 304 Abs. 1 Satz 2 InsO darstelle; vorsorglich hat er die Er366ffnung des Regelinsolvenzver-fahrens beantragt, um Verfahrensverz366gerungen zu vermeiden. Im weiteren Verlauf des Er366ffnungsverfahrens hat er den Antrag auf Er366ffnung des Regelin- 1 - 3 - solvenzverfahrens zur374ckgezogen und ausdr374cklich nur die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Er366ffnungsantrag als in der gew344hlten Ver-fahrensart unzul344ssig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Schuldner pers366nlich Prozess-kostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. 2 II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). 3 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der An-tragsteller innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 ZPO weder Rechtsbeschwerde eingelegt noch einen vollst344ndigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat und die Versp344tung auch nicht unverschuldet ist (247 233 ZPO). 4 a) Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: die Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt - wegen des wirtschaftlichen Unverm366-gens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet vers344umt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Ste-hende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschie-den werden kann. Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch die f374r die Bewilligung der Prozesskosten- 5 - 4 - hilfe erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erkl344rung gem344337 247 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen - beibringt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Rn. 4; v. 27. September 2007 - IX ZA 20/07, Rn. 2). b) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller inner-halb der Frist f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse auf einem unterschriebenen Vordruck 374bermittelt. Der Antrag war jedoch nicht vollst344ndig ausgef374llt. Belege insbesondere zur H366he seines Einkommens fehlten v366llig. Die Beif374gung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in 247 117 Abs. 2 ZPO ausdr374cklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis 374ber die Bruttoeinnahmen wird hierbei als not-wendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigef374gt werden m374sse. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass er die Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beizubringen habe. Dies hat er nicht fristgerecht getan. Die e-mail, die am letzten Tag der Frist um 21.23 Uhr in der Poststelle des Bundesgerichtshofs eingegangen ist, war nicht geeignet, die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; v. 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331). 6 2. Zudem ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch wegen Fehlens der Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 7 - 5 - a) Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht er366ffnet worden ist, ist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entspre-chenden (Hilfs-) Antrag ausdr374cklich zur374ckgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11). 8 b) Kl344rungsbed374rftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der "Forderungen aus Arbeitsverh344ltnissen" im Sinne von 247 384 Satz 2 InsO stellen sich nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Begriff weit auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversi-cherungsbeitr344gen und Steuern, die durch ein Arbeitsverh344ltnis veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, ZVI 2005, 598, 600 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5680, S. 14). Im vorliegenden Fall betraf die Forde-rung der Berufsgenossenschaft jedoch nicht einen Arbeitnehmer des Schuld-ners, sondern den Schuldner selbst, der im fraglichen Zeitraum nicht einmal Arbeitnehmer besch344ftigt hatte. Dass es sich hierbei nicht um eine Forderung "aus Arbeitsverh344ltnissen" handeln kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Ver366ffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die eine ge-genteilige Ansicht vertreten, gibt es nicht (vgl. etwa Graf-Schlicker/Sabel, InsO 247 304 Rn. 18; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 304 Rn. 16). Ob die 9 - 6 - Vorinstanzen im Einzelfall richtig entschieden haben, ist f374r die Frage der Zu-l344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.10.2008 - 512 IK 116/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.10.2008 - 25 T 692/08 -
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