BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 49/10 vom 13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 13. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 4. Dezember 2009 zugelassene Revision wird abge-lehnt. Gr374nde: Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Er-folg (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil des Senats vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, z.V.b. in BGHZ) entschieden, der Anspruch des Gl344ubi-gers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung verj344hre nicht nach den Vorschriften, welche f374r die Verj344hrung des Leistungsanspruchs gel-ten. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausge-gangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, deren grunds344tzliche Kl344rungsbed374rftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Revisionsinstanz n366tigen k366nnte. 2 - 3 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Leistungsanspruch der Kl344gerin nach 247 218 BGB a.F., 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht verj344hrt ist. Gegenstand des rechtskr344ftigen Vollstreckungsbescheids vom 24. M344rz 2000 ist der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gem344337 247 823 Abs. 2 BGB, 247 266a StGB. Vor Einleitung des Mahnverfahrens war die Verj344h-rung dieses Anspruchs bereits nach 247 208 BGB a.F. durch das Anerkenntnis der Beklagten unterbrochen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis der Beklagten, welches einen anderen Streitgegenstand enth344lt, lag dem Mahnverfahren nicht zugrunde. 3 3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es die Zu-rechnung des Vorenthaltungsschadens zu Lasten der Beklagten unter Hinweis auf BGHSt 48, 307, 312 f damit begr374ndet, die anfechtungsrechtliche R374ckge-w344hr abgef374hrter Arbeitnehmeranteile habe den Schaden nicht auf rechtm344337ige Weise entstehen lassen k366nnen, weil sie im Hinblick auf 247 266a StGB ausge-schlossen sei. Die Berufung der Beklagten auf diese Reserveursache ist viel-mehr im Ansatz erheblich (BGH, Urt. v. 2. Dezember 2010, aaO, m.w.N.). 4 Die Beklagte hat diesen Einwand aber nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat nicht behauptet, der Verwalter im Konkurs 374ber das Verm366gen der von ihr vertretenen GmbH h344tte die unterbliebenen Beitragszahlungen tats344chlich an-gefochten, sondern sich auf Ausf374hrungen zur Anfechtbarkeit solcher Zahlun-gen beschr344nkt. Auch diese sind rechtlich unzureichend, weil aus ihnen die be-strittene Kenntnis der Kl344gerin von der Zahlungsunf344higkeit der Konkursschuld-nerin im Vorenthaltungszeitraum Juli und August 1995, auf die es nach 247 30 Nr. 1 Fall 2 KO ankommt, nicht schl374ssig hervorgeht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666 unter 3. a). 5 - 4 - 4. Den objektiven Tatbestand der Schutzgesetzverletzung hat die Be-klagte nicht erheblich bestritten, wie das Berufungsgericht in seinen Entschei-dungsgr374nden darlegt. Einen erfolgversprechenden Revisionsangriff hiergegen zeigt die Antragsbegr374ndung nicht auf. 6 Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.02.2009 - 16 O 452/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2009 - 10 U 353/09 -
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