BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 50/08 vom 21. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Januar 2009 beschlossen: Die Antr344ge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwer-de gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt. Die Antr344ge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbe-schwerde zuzulassen, werden abgelehnt. Gr374nde: Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskos-tenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 4 InsO, 247247 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielf344ltigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter 2 - 3 - Ber374cksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache. Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen Antr344gen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulas-sen, steht 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird in entsprechender Anwendung der 247247 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im We-sentlichen nur Verfahrensm344ngel geltend macht und eine weitere Begr374ndung 4 - 4 - nicht geeignet ist, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidungen vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -
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