BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 5/01 vom26. August 2002in Sachen - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijverund Dr. Meier-Beckam 26. August 2002beschlossen:Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen desBundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, denBeschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen wor-den sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Siekann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2,554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen - 3 -insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Des-sen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist aufGrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinenweiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Meier-Beck
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