BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 50/13 vom 14. August 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schillin g, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen gegen die "die G e- schäftsstelle vorschiebend en Richter" und die "in BGH XII ZA 71 u- lässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil d ie von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO). Gründe: 1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen sind als unzulässig zu ve r- werfen. Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ei n ganzer Spruchkörper oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Ablehnungsg e- such überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine B e- fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzun g mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt (BVerfG NV wZ 2006, 924 Rn. 5; BVerwG 1 - 3 - NJW 1988, 722 f.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch, soweit der Betroffene alle Richter des Senats, die an der Entscheidung im Ver fahren "BGH XII ZA 71 73/13" [richtig wohl: XII ZA 73/12] mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an dieser Entscheidung ablehnt, ohne auch nur im Ansatz konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf e i- ne Befang enheit der Mitglieder des Senats deuten könnten (vgl. BFH NJW 2009, 3806 Rn. 16). 2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unstatthaft. Zwischenentsche i- dungen, mit denen Anträge auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt werden, kön nen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochtenen werden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet entsprechend § 574 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen daher nur statt, w enn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (Senatsb e- schlüsse vom 5. Januar 2011 XII ZB 152/10 FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und 2 - 4 - vom 30. März 2011 XII ZB 692/10 FamRZ 2011, 966 Rn. 11). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 149 XVII 129/99 - LG Freiburg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 4 T 2/13 -
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