BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 5/02 vom5. August 2002in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 5. August 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegenden Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 T 165/02) Prozeßkostenhilfezu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe: Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechts-verfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)von 333 onatsraten von je 115 nr n "!#r-steigen. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Wert der erstrebten Kosten-stundung von 200 $&%%(')(n'*(+r,%.-/-012n34%56'n7$betragen die Gebühren eines Rechtsanwalt für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde (§§ 76, 31 Abs. 1 BRAGO) nebst Auslagen und Umsatzsteuer ledig- - 3 -lich 16,68 89*-#5:;'*=!n&?A@,B*-%C.?n6DnE;F2)6t-zes wesentlich anheben könnte, ergäbe sich daraus noch kein Gesamtkosten-aufwand für die Schuldnerin, der den Ratengesamtbetrag von 460 !#),*%8KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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