BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 5/03 vom20. Januar 2004in der Prozeßkostenhilfesachebetreffend die Patentanmeldung 101 10 561.4 - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijverund Asendorfam 20. Januar 2004beschlossen:Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.Gründe: Mit Schreiben vom 12. August 2003 hat die Antragstellerin um Bewilli-gung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einRechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Bundespatentgerichtsvom 19. August 2002 (10 W (pat) 51/01) gebeten. Der als Antrag auf Bewilli-gung von Verfahrenskostenhilfe (§ 138 PatG) zu wertende Antrag auf Bewilli-gung der Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Bun-despatentgericht hat mit zutreffenden Gründen die Beschwerde der Antragstel-lerin gegen die "Androhung der Löschung" der Patentanmeldung 101 10 561.4als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Zwischenbescheid eine Beschwer-de nicht statthaft ist (Busse, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 40); Schulte, PatG, 6. Aufl.§ 73 Rdn. 27). Auf die mangelnde Aussicht auf Erfolg des Rechtsbeschwerde- - 3 -verfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom25. September 2003 hingewiesen worden.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Asendorf
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