BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/06 vom 9. November 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung der M. G. und des J. G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Antragsteller verweisen auf einen von H. G. ohne Ver-tretungszusatz unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Sie behaupten, H. G. habe insoweit als Vertreter der M. G. gehan-delt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. 1 Der Senat hatte 374ber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gestellt werden sollte, w344ren die Vor- 2 - 3 - aussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 - LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -
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