BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/06 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Antr344ge der M. G. und des J. G. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eige-nen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gem344337 247 34 Abs. 2 InsO steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen einer (parteif344higen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts er366ffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden da-durch gewahrt, dass sie, soweit sie pers366nlich haften, analog 247 15 Abs. 1 InsO berechtigt sind, unabh344ngig von den Vertretungsregelungen des Gesellschafts-vertrages und der 247247 709, 714 BGB f374r die Gesellschaft Rechtsmittel einzule-gen (Jaeger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 34 1 - 3 - Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 34 Rn. 34; BK-InsO/Goetsch, 247 34 Rn. 5). Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegen374ber nicht zu. Die gegenteilige Entscheidung RG JW 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa bei Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspers366nlichkeit nicht existiere, ist 374berholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerde-recht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog 247 15 Abs. 1 In-sO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 34 Rn. 45). Dass die im Er366ffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Er366ffnung durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein soll, verleiht den vermeintlich oder tats344chlich ausgeschiedenen Gesellschaftern kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (247 34 Abs. 2 InsO). Im Streit 374ber die Frage ihres Fortbestehens wird sie als parteif344hig angesehen (vgl. z.B. BGHZ 24, 91, 94; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268). Die im Er366ffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog 247 15 Abs. 1 InsO befugt, f374r die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen, um die Aufhe-bung des Er366ffnungsbeschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags als unzul344ssig zu erreichen. Damit k366nnen sie ihre Interessen gegen374ber den an-tragstellenden Gl344ubigern, aber auch gegen374ber den anderen Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht. 2 - 4 - 2. Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit w344re 374berdies darzulegen gewesen, dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die 374brigen Gesellschafter als die am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 - LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -
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