BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/08 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, h344tte keine Erfolgsaussicht (247 114 ZPO). 1 Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gl344ubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Verm366gensverschwendung im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrich-ters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession be-reits verkauft hatte und es f374r ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht w374rde weiterf374hren k366nnen, 10.000 200 "direkt 205 in den Gesch344ftsbetrieb" gesteckt. Das erf374llt ohne weiteres den Begriff der Verm366gensverschwendung, weil "Werte au337erhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713). 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 03.09.2007 - 60 IN 10/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 T 227/07 -
Full & Egal Universal Law Academy