BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 51/08 vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hin-gegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). 2 - 3 - Das Landgericht hat in seiner Begr374ndung ausdr374cklich auf den Senats-beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 Bezug ge-nommen. In diesem Beschluss wurde ausgef374hrt, dass der Schuldner im Fra-gebogen vom 7. Dezember 2001 gegen374ber dem Insolvenzgericht unvollst344n-dige und unrichtige Angaben hinsichtlich vorhandener Bankkonten gemacht hat. Er hat in Ziffer 6 des Fragebogens angegeben, 374ber keine Bankkonten zu ver-f374gen. Vor diesem Hintergrund ging die in Ziffer 5 ausgesprochene Befreiung von der Einhaltung des Bankgeheimnisses ins Leere. Der Insolvenzverwalter h344tte damit bei schweizerischen Banken nichts ausrichten k366nnen. Der Senat hat denn auch in dem angef374hrten Beschluss ausdr374cklich festgestellt, dass die vom Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist. Dieser W374rdigung ist das Landgericht gefolgt. Unter diesen Umst344nden ist kein Raum f374r die Annahme einer Verfahrensgrundrechtsverletzung. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 T 240/08 -
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