BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 5/11 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Ric h ter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und di e Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerde verfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig . Der Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolven z- straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb auf den auf § 297 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gemäß § 297 Abs. 1 InsO entsprechend den Ausführungen i n der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts zu ve r sagen. Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich § 290 InsO zitiert . 1 2 - 3 - Darauf beruht jedoch die angegriffene Entscheidung des Beschwerdeg e- richts nicht. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 47 IK 28/08 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 3 T 87/10 - 3
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