BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 51/10 vom 14. April 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 296 Abs. 1 Eine Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgef374hrten Betr344ge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfah-renskosten ausreichen. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10 - LG Gie337en AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 14. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 23. November 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pf344ndung unterliegende Betr344ge aus seinem Einkommen nicht an den Treuh344nder abgef374hrt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft verletzt habe (247 296 Abs. 1, 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w344re unzu-l344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Begr374ndung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w344re. Ein solcher Zul344ssigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zul344ssigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungs-grundes gestellten Antrag (247 296 Abs. 1, 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die objekti-ven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Be-schwerdegericht ordnungsgem344337 festgestellt. Die hiergegen gerichteten Ein-wendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Feststellun-gen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Schuldner im Prozesskostenhilfegesuch entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen vorbringt, er habe mit dem Treuh344nder vereinbart, dass er in gr366337eren Abst344nden, etwa alle drei bis vier Monate seine Lohnabrechnungen dem Treuh344nder vorlegen solle, damit dieser die Pf344ndungsbetr344ge ermitteln und ihm mitteilen k366nne, handelt es sich hierbei um neues tats344chliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unbe-achtlich w344re und mithin eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen k366nnte. 3 2. Bei der Beurteilung der Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung aner-kannten Rechtss344tze zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4 - 4 - 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 11 mwN). Das Be-schwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverlet-zung nur Massegl344ubiger, wozu auch die Staatskasse bez374glich der Verfah-renskosten geh366rt, benachteiligt werden (ebenso LG G366ttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 296 Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Senats ist f374r das Anfechtungsrecht aner-kannt, dass durch eine Masseunzul344nglichkeit eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen wird. Andernfalls w374rde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gl344ubiger - und dazu z344hlen auch die Massegl344ubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 37; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 105). F374r die Fra-ge der Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung im Rahmen des 247 296 Abs. 1 InsO kann nichts anderes gelten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO 247 296 Rn. 4). Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechts-frage zwar noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschl344gige gesetzliche Regelung oder durch die in der Recht-sprechung gew344hrten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5). 5 - 5 - 3. Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Betr344ge erst nach Aufdeckung der Verletzungs-handlung durch den Treuh344nder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2 mwN). 6 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.09.2010 - 61 IN 97/04 - LG Gie337en, Entscheidung vom 23.11.2010 - 7 T 401/10 -
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