BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/13 vom 13. Mai 2013 in dem Prozesskostenhilfe v erfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh ring am 13. Mai 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivils e- nats des Oberlandesg erichts München vom 4 . März 2013 wird a b- gelehnt. Gründe: Die Prozessk ostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die Eingabe des Antragstellers vom 7 . März 2013 ist als Antrag auf B e- willigung von Prozesskostenhilfe für eine beabsi chtigte Rechtsbeschwerde g e- gen die Entscheidu ng des Oberlandes gerichts vom 4 . März 2013 auszulegen . Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanze n- zug übergeor dnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) . 1 2 - 3 - Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde ausd rücklich vor (§ 127 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Recht sbeschwerde durch das Oberlandesgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.09.2012 - 4 O 11557/12 - OLG München, Entscheidung vom 04 .0 3 .2013 - 15 W 1809/12 Rae - 3 4
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