ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZA5.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 5 /15 vom 11. Januar 2017 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten - hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref - fend d ie Pat entanmeldung 196 2 5 172 . 9 unter Beiordnung eines beim Bun desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abg e- lehnt. Gründe: I. Der Anmelder hat am 2 4 . J uni 2006 eine Erfindung betreffend eine F e- dereinrichtung beim Deutschen Patent - und Markenamt als Zusatz zur Paten t- anmeldung 195 49 336.2 angemeldet. Mit Zwi schenbescheid hat die Prüfung s- stelle dem Anmelder mitgeteilt, dass die Grundlage für das Zusatzverhältnis wegen negativer Erledigung der Hauptanmeldung entfallen und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbstä nd i- gen Patents umzuwandeln sei. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 hat der An melder dem Zwischenbescheid " widersprochen " und beantragt, die Paten t- anmeldung weiterzuführen, hilfsweise ein selbständiges Patent zu er t eilen , und beantragt, ihm Verfahrenskoste nhilfe für die f ällig werdenden Jahresgebühren 1 - 3 - und eventuell zu entrichtende Zuschläge zu gewähren . Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung , die das Aktenze i- chen 196 25 172.9 erhalten hat, zurückgewiesen. Mit Eingabe v om 2. Juni 2012 hat der Anmelder den Schriftsatz vom 4. Februar 2012 erneut eingereicht, den er neuerlich unterschrieben hat. Später hat er zudem die Aussetzung aller laufenden Fristen und die Wieder einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das P atent gericht hat festgestellt, dass mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist . II. Der Verfahrens kostenhilfeantrag des Anmelder s ist abzulehnen, weil die beab sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i .V. m . § 114 Abs. 1 ZPO). Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Die insoweit von dem Anmelder beanstandete Versagu ng rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht begründet. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der insoweit § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurd e, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen we r- den. Danach konnte der Beschwerdesenat in Ausübung pflichtgemäßen E r- messens ohne mündliche Verhandlung - und damit auch ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs feststellen, dass mit der Ei ngabe des Anme l- ders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt wor den ist, zumal der A n- melder keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat te . Auch im Übr i- 2 3 4 5 - 4 - gen ist für einen mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angreifbaren Verfahrensmangel nichts erkennbar. Meier - Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 20/13 -
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