ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/16 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , die Richterin Möhring und den Rich ter Dr. Schoppmeyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2 2. März 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Ka m- mergerichts wäre voraussichtlich unbegr ündet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bed eutung, noch erfordert die Fort bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). D ie dem Kläger gewährte Wieder einsetzung in die versäumte Berufung s- frist ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Damit ist sie auch der inzidenten 1 2 3 - 3 - Nachprüfung in einer höheren Instanz entzogen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen e i- nes Rückgewähranspruchs gegen die Beklagte nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht hat, steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs hierzu anerkannten Grundsätzen. Die Anwen dung dieser Grund - sätze im hier zu entscheidenden Einzelfall, insbesondere die Würdigung der Vereinbarungen der Beteiligten durch das Berufungsgericht , gefährdet nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass da s Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten, etwa ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hätte. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 - 9 O 57/14 - KG Be rlin, Entscheidung vom 22.03.2016 - 14 U 154/14 - 4
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