ECLI:DE:BGH:2017:070317BIX ZA5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5 / 17 vom 7. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Scho ppmeyer und Meyberg am 7. März 201 7 beschlossen: Der Antrag de r Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 22 . Dezem - ber 2016 wird abgelehnt . Gründe: Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung de r Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das als " Nichtzulassungsb eschwerde " bezeichnete , angekündi gte Rechtsmittel wäre auch unter Auslegung als Rechtsbeschwerde unstatthaft , weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor sieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zug e- lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dasselbe gilt, soweit das Lan d- gericht die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Be i- ordnung eines Notanwaltes zurückgewiesen hat . Gegen die Nichtzulass ung der Rechtsbeschwerde findet anders als bei der Revision auch keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 2 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7 . März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2. Für eine Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Zurückweisung der sofortige n Beschwerde gegen die vorläufige Fes tsetzung eines Streitwerts durch das Amtsgericht sowie die Ablehnung des Antrags der Klägerin, die Klage vor Zahlung der Gebühr en für das Verfahren im Allgeme i- nen zuzustellen , besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§ 68 Abs. 1 , § 67 Abs. 1, § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG). Das Rechtsmittel wäre schon unstatthaft, weil das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde nicht zugela s- sen hat. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 19.11.2015 - 3 C 592/15 - LG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 3 T 2207/16 - 3
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