ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZA5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/18 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 15. November 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15 . März 2018 wird abgeleh nt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wäre unzulässig , weil die hierfür gelten de Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgelaufen ist . Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e- gen schuldloser Fristversäumung ( §§ 233 ff ZPO ) käme nur in Betracht , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereic ht , sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Bel e- gen beigefügt worden wäre (BGH, Beschluss vom 20 . Mai 2015 VII ZB 66/14, n.v. Rn. 6 mwN). Das war hier nicht de r Fall. Dem am 20. April 2018 , dem let z- ten Tag der Frist, per Telefax eingereichten Prozesskostenhilfea ntrag waren 1 2 - 3 - keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen beigefügt. Diese gingen erst am 25. April 2018 beim Bundesgerichtshof ein . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2017 - 20 O 263/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2018 - 16 U 79/17 -
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