BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 52/08 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Einlegung und Durchf374hrung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. November 2008 wird abge-lehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Kl344ger nicht gew344hrt werden, weil die be-absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die Begr374ndung des Berufungsurteils l344sst keine Zulassungsgr374nde er-kennen. 1 1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374rdi-gung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge- 2 - 3 - samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374-fen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Be-urteilung, die vom Kl344ger vorgetragenen Umst344nde gen374gten nicht, um - auch unter Ber374cksichtigung der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - eine Kenntnis der Beklagten vom Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners festzustellen, l344sst keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kl344ger in den Vorder-grund seiner Argumentation gestellte Inkongruenz der Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen f374r die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgeg-ners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn f374r ihn ernst-hafte Zweifel an der Zahlungsf344higkeit des Schuldners bestehen (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959; v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1387 Rn. 19). Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. Zwar mag es bei seiner W374rdigung nicht ausdr374ck-lich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es we-sentlichen Vortrag des Kl344gers zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann daraus aber nicht geschlossen werden. 3 - 4 - 2. Die Rechtssache hat auch weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulas-sung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 O 821/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 U 5526/07 -
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