BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 52/10 vom 20. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft w344re und daher keine Aus-sicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Nach der Vorschrift des 247 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insol-venzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten F344llen mit der sofortigen Be-schwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des 247 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das In-solvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in K374b- 2 - 3 - ler/Pr374tting/Bork, InsO, 2010, 247 186 Rn. 17 f; M374nchKomm-InsO/ Schumacher, 2. Aufl., 247 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., 247 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/R366mermann, InsO, 2010, 247 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., 247 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, 247 4 InsO, 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen. Bei unverschuldeter Vers344umung dieser Notfrist kann gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmit-tel stattfindet. Da die Entscheidung 374ber die Rechtspflegererinnerung nach 247 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung in die vers344umte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die vers344umte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Be- 3 - 4 - schwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbe-schwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5). Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 36 IK 290/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 85 T 447/10 -
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