BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 54/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zul344ssig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund-s344tzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an die Annahme grober Fahrl344ssigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06, n.v.) gekl344rt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender W374rdigung der ma337geblichen 2 - 3 - Umst344nde eine grobe Fahrl344ssigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren Erw344gungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben sei-en im Vergleich zur H366he der Insolvenzforderungen geringf374gig, wogegen Be-denken bestehen k366nnten, kommt es deshalb nicht an. Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 - LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -
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