ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZA55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 55/16 vom 30 . November 2016 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung. BGH, Beschluss vom 30. November 2016 - XII ZA 55/16 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . November 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Rich terin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag des Antra g sgegners auf Gewährung von Verfahren s- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: I . Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens bea n- tragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hie rgegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingeleg t worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht. 1 - 3 - II. Dem Betroffenen i st die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsve r- folgung mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist. 1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehl t es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen du rfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f. ). 2 . Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betr acht. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Recht s- verfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolg ung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozes s- ko s tenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner h at keinerlei Umstände g e- nannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 11 8 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise b e- gründen könn t en. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hi n- 2 3 4 5 6 - 4 - gewiesen ha t, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger W ürdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Frankfur t am Main, Entscheidung vom 27.04.2016 - 409 F 9126/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2016 - 3 UF 134/16 -
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