BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkoste n - hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivi l - senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil es unzulässig wäre. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts - wäre sie durch Endurteil ergangen - die Revision geg e - ben oder wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gericht s - hofs der Europäischen Gemeinschaften in entscheidungserheblicher Weise abgewichen wäre. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt: Die Rechtsbeschwerde legt keine Entscheidung des Europäischen G e - richtshofs dar, von dessen rechtlichem Ausspruch das Oberlandesgericht a b - gewichen sein soll. - 3 - Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Im brigen ist die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nur stattha ft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat oder der Wert der Beschwer 60.000 DM bersteigt. Im vorliegenden Falle hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer betrgt auch nur 24.601,50 DM, weil das Landgericht die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 82.500 FFrs angeordnet hat. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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