BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 6/03 vom3. Mai 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2004 durch dieRichterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck,Dr. Schaffert und Dr. Bergmannbeschlossen: I.Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2004wird hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts-hof Prof. Dr. Ullmann, der Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Bornkamm, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher,der Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens und des Richtersam Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck als unzulässig verworfen.II.Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsit-zenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis und dieRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,Keukenschrijver und Asendorf werden als unbegründet zurück-gewiesen.Gründe: - 3 -I. Der erneute Ablehnungsantrag vom 14. April 2004 ist, soweit er sichgegen diejenigen Richter wendet, hinsichtlich derer frühere Befangenheitsge-suche des Antragstellers mit Beschluß vom 26. Februar 2004 als unbegründetzurückgewiesen worden sind, wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu ver-werfen. Die Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohneneue Gründe ist nicht nur unzulässig, sondern rechtsmißbräuchlich. Der An-tragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. April 2004 keine neuenAblehnungsgründe angeführt. Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung ist unbe-achtlich.II. Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über die vomAntragsteller beabsichtigte Nichtigkeitsklage berufenen weiteren Richter desX. Zivilsenats sind unbegründet. Da der Antragsteller diese Richter aus dengleichen Gründen abgelehnt hat wie diejenigen Richter, deren Ablehnung derSenat mit Beschluß vom 26. Februar 2004 für unbegründet erklärt hat, kannauf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen werden, denen der Senat in sei-ner jetzigen Besetzung sich anschließt.AmbrosiusMühlensMeier-BeckSchaffertBergmann
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