BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 6/05 vom 7. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. September 2005 - 19 W 27/05 - dargelegte M366glichkeit, ggf. Prozesskostenhilfe f374r eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird hingewiesen. Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.03.2005 - 2 O 604/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 19 W 27/05 -
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