BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision w344re unbegr374ndet, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der Revi-sionsinstanz nicht zu 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (BGHZ 162, 313, 319). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensrechte des Kl344gers von verfassungsrechtlicher Relevanz verletzt. Dieser h344tte die Ladung des Zeugen B. beantragen k366nnen, um sein Fragerecht (247 397 ZPO) auszu374ben. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Im 334brigen hat das Landgericht dem Zeugen geglaubt, dass der Mietvertrag bereits 1989 geschlossen wurde und die Urkunde sp344ter bei einem Umzug nass und unbrauchbar geworden ist. Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast f374r ein Scheinge-sch344ft abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt hat, kann dahinstehen. Die Verteilung der Beweislast ist vorliegend nicht ent-scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausschlie337lich Gr374nde gefun-den, die f374r das Vorliegen eines Scheingesch344fts sprechen. Diese Beweisw374r-digung l344sst keine Rechtsfehler erkennen. 2 3 4 - 4 - 2. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstwei-len einzustellen (247 771 Abs. 3, 247 769 ZPO), ist jedenfalls unbegr374ndet, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG St. Blasien, Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 C 151/04 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 S 37/05 - 5
Full & Egal Universal Law Academy