BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/08 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen die Beschl374sse der 5. Zivilkammer des Land-gerichts M374nster vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (247 114 ZPO). 1 Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zul344ssig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (247 574 Abs. 1 ZPO). 334berdies h344tte das Be-schwerdegericht in seinen Beschl374ssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulas-sen k366nnen. 2 Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat es die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung einer Anh366rungsr374ge zur374ckgewiesen. Bereits die Zur374ckweisung der Anh366rungsr374ge ist unanfechtbar (247 321a Abs. 4 Satz 4 3 - 3 - ZPO); f374r die Zur374ckweisung der nicht er366ffneten sofortigen Beschwerde gilt das erst recht. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des Antragstellers zur374ckgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhil-fe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen k366nnen nicht 374ber den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Ahlen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 C 106/07 - LG M374nster, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 T 1052/07 -
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