BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/09 vom 2. April 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew344hrt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr g374nstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechts-mittelfrist aufgefunden zu haben. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZA 6/09 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe zur Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Februar 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin durch Beschluss vom 30. November 2007 er366ffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Februar 2008 zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4. M344rz 2008 zugegangen. Mit ihrem am 24. Februar 2009 eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wieder-einsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegr374ndet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, oh-ne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristvers344umung unzul344ssig. 2 Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4. M344rz 2008 bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist f374r die Einlegung und Begr374ndung einer Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 1, 2 ZPO) l344ngst abgelaufen. Die Voraus-setzungen f374r die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Vers344umung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unverm366gen, einen bei dem Rechts-beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am 4. M344rz 2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24. Februar 2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristvers344umung darauf zur374ckzuf374hren ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich g374nstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gr374nden der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. An-derenfalls k366nnte eine Partei unter Berufung auf nachtr344glich gewonnene Er- 3 - 4 - kenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; Bay-ObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2007 - 561 IN 2410/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 T 13/08 -
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