BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/10 vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesba-den vom 22. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aus-sicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Ausweislich der Verf374gung der Einzelrichterin vom 2. Juli 2009 wurde der Schuldner ausdr374cklich davon unterrichtet, dass die Insolvenzakte AG Wiesbaden 10 IN 430/07 beigezogen wurde. Diese Akte betraf das hier in Rede stehende Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der S. GmbH, das der hiesige Schuldner als "Handlungsbevollm344chtigter" selbst beantragt hatte. Bis zur Beschlussentscheidung vom 22. Dezember 2009 bestand mithin f374r den Schuldner sowie f374r dessen Verfahrensbevollm344chtigten hinreichend Zeit sich mit der beigezogenen Akte zu befassen. Im 334brigen hat er 1 - 3 - auch jetzt keine konkreten Einwendungen gegen das verwertete Gutachten er-hoben. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.03.2009 - 10 IK 353/07 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.12.2009 - 4 T 140/09 -
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