BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 6 /13 vom 10 . April 2013 in dem Prozesskostenhilfe v erfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring am 10 . April 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivils e- nats des Oberlandesg erichts München vom 18. März 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Pr ozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die Eingaben des Antragstellers vom 25. März 2013 sind als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte R echtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 18. März 2013 auszul e- gen . Mit der von dem Antragsteller beabsichtigten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanze n- zug übergeordnete Ger icht begehrt (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) . Die von ihm zugleich beabsichtigte Anhörung s- rüge ist demgegenüber an das Gericht zu richten, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll (Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 3 21a Rn. 8). 1 2 - 3 - Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rech tsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.09.2012 - 4 O 11557/12 - OLG München, Entscheidung vom 18.03.2013 - 15 W 1809/12 Rae - 3
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