BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6 /1 5 vom 11 . Mai 201 5 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, Dr. Fi scher und G rupp am 11. Mai 2015 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewi e- sen. Gründe: 1. Das Abl ehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unte r- schiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen S e- natsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN ; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV ). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzeln en Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 - 3 - 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden S e- natsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antra g- steller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsau s- führungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschl uss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße . Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glau b- haft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO). 2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß b e- gründete Beschluss , mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewi e- sen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 3 - 4 - 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht rechnen . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 O 425/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 - I - 25 W 335 /12 - 4
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