BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 7/03 vom20. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Der Antrag, der Klägerin für die beabsichtigte Beschwerde gegendie Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-richts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektent-wicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. DasBerufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil istdem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt wor-den. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit-tels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag aufGewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am - 3 -12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003eingegangenen Schriftsatz bei.II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eineNichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einemMonat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinset-zung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die recht-zeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht recht-zeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das giltaber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuchum Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenenVordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird.Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglichdann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungenfür die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat.Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, istdie Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl.v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999- XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12).Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechts-mittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regel-mäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärungüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck ein-gereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro- - 4 -zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies istnicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nachAblauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daßein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist demAntrag nichts zu entnehmen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Asendorf
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