BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/04 vom 29. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr zur Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. M344rz 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Kl344gerin steht nach 247 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaus-sicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff) wegge-fallen, welcher die Pf344ndbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechts-grunds344tzlich gekl344rt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entschei-dung aufgestellten Rechtsgrunds344tzen des Bundesgerichtshofs auch im Ein-klang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach 247 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind bei summarischer Pr374fung gleichfalls nicht erkennbar. 1 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 C 130/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2004 - 303 S 14/03 -
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