BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/05 vom 22. September 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhil-fe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtig-te Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zu-gelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Be-schwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die An-kündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die 1 - 3 - Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann 2 3
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