BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2006 und zur Durchf374hrung des Revisionsverfahrens gegen dieses Urteil wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, 247 114 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, 247 543 Abs. 2 ZPO. 1 Die Auslegung des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des Ver-gleichsinhalts vorgenommen; au337erhalb des Vergleichs liegende Zweckm344337ig-keitsgesichtspunkte wurden nicht ber374cksichtigt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel einger344umt 2 - 3 - werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen Vergleichsinhalt er-schlossen. Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist m366glich; ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht. 3 Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war danach wegen feh-lender F344lligkeit der zu sichernden Forderung fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Mit Eintritt der F344lligkeit am 1. August 2002 wurde die fehlerhafte Eintragung geheilt. Nach heute allgemeiner Auffassung hat diese Heilung jedoch keine Wirkung gegen374ber solchen nachrangigen Grundpfandgl344ubigern, die ihre Rechtsstellung vor dem Zeitpunkt der Heilung erworben haben, jedenfalls wenn der Mangel - wie hier - dem Einflussbereich des beg374nstigten Gl344ubigers nicht entzogen war (Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. vor 247 704 Rn. 35; 247 878 Rn. 11; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 751 Rn. 14; 247 878 Rn. 19; M374nch-Komm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. 247 878 Rn. 17; Hk-ZPO/Kindl, 247 878 Rn. 5). Kl344-rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 4 Aus dem Umstand, dass der Eigent374mer selbst die Eintragung der Siche-rungshypothek nicht angegriffen hatte, ergibt sich nichts anderes. Bis zum Zeit-punkt der Heilung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 1. August 2002, also auch noch nach Eintragung der Grundschulden zugunsten der Kl344-gerin, konnte der Eigent374mer weiterhin erfolgreich die nicht befristete Be-schwerde nach 247 71 GBO erheben. Er hatte weder gegen374ber dem Grund-buchamt noch vertraglich gegen374ber der Beklagten auf die Einlegung der Be-schwerde verzichtet. Ab ihrer Eintragung im Grundbuch hatte zudem die Kl344ge-rin ein eigenes Beschwerderecht. Eine gesch374tzte Rechtsposition hatte die Be- 5 - 4 - klagte folglich gegen374ber der Kl344gerin nicht erworben. Rechtsgrunds344tzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch insoweit nicht. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 2 O 483/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2006 - 23 U 112/05 -
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