BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/08 vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 1 und 4, 247 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den Verweis auf 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert 247 4c Nr. 4 InsO einen wei-teren selbst344ndigen Aufhebungsgrund, der unabh344ngig von dem Aufhebungsgrund des 247 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gew344hrte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374be (247 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforde-rung des Gerichts zu seinen Bem374hungen um Aufnahme einer solchen T344tig-keit nicht ge344u337ert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zur374ckge-wiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchf374hrung sucht er um Prozess-kostenhilfe nach. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-s344tzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeho-ben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus 247 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO i.V.m. 247 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht nachgekommen ist. Der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinwei-ses auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens 374ber seine Bem374hungen, eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu finden, keine Auskunft erteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist er eine Aus-kunftserteilung schuldig geblieben, wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgef374hrt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, die dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er kei-ne angemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt und - wenn er ohne Besch344ftigung ist - sich auch nicht um eine solche bem374ht (dazu K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 4c Rn. 32, 38; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4c Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4c Rn. 5). Durch den Verweis auf 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sta-tuiert 247 4c Nr. 4 InsO einen zweiten selbst344ndigen Aufhebungsgrund, der unab-h344ngig von dem Aufhebungsgrund des 247 4c Nr. 1 InsO besteht (vgl. Jae-ger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 63; Uhlenbruck, aaO 247 4c Rn. 5). Ebenso wie dem Schuldner gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftsertei-lung nach 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, 3 - 4 - Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das In-solvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gem344337 247 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erf374llt. Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterf374l-lung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz entsprechenden Hinweises nichts daf374r vorgetragen, dass er sich um eine an-gemessene Erwerbst344tigkeit bem374ht hat. Es war nicht Sache des Insolvenzge-richts, ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbst344tigkeit zu verstehen sei. Es stand jedenfalls au337er Frage, dass seine mit monatlich unter 400 200 entlohnte Nebent344tigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemes-sene Erwerbst344tigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht hat, aufgrund gesundheitlicher Einschr344nkungen eine Vollzeitt344tigkeit nicht aus-374ben zu k366nnen, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben. 4 Das Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts we-gen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht verpflichtet hat, sich in regelm344337igen Abst344nden von der Erf374llung der Erwerbs-obliegenheit durch den Schuldner zu 374berzeugen (so Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 62; K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO Rn. 38; ablehnend Andres/Leithaus, InsO 247 4c Rn. 11; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 4c Rn. 8; FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. 247 4c Rn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4c Rn. 24; Nerlich/R366mermann/ 5 - 5 - Becker, InsO 247 4c Rn. 37; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 18; Uhlenbruck, aaO Rn. 6), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein ausreichender Anfangsverdacht f374r eine 334berpr374fung. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2007 - 903 IN 964/06 - 0 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.01.2008 - 20 T 115/07 -
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