BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/09 vom 18 . Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gew344h-ren, wird abgelehnt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, 247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO. 1 Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraus-sichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.). 2 Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Er366ffnung des In-solvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. De-zember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf h344tte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden m374ssen. Zur Glaubhaftmachung h344tte jedenfalls die Vorlage des rechtskr344ftigen Strafurteils gen374gt, auf das nach ei- 3 - 3 - ner Zur374ckverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genom-men werden k366nnte. Dies w344re auch zu erwarten. Der Er366ffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts unabh344ngig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen. 4 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.07.2007 - 8 IN 125/06 - LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 449/07 -
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